ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN  der CSE Elektronik, nachstehend Lieferant genannt. l. Allgemeines 1. Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden die Grundlage für alle zwischen dem Lieferanten und seinen Abnehmern (Besteller) getätigten Geschäfte, sofern nicht ausdrücklichund schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. 2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Vom Vertreter übermittelte Bestellaufträge sowie vom Vertreter abgegebene Erklärungen sind nurnach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Termindispositionen vom Besteller sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. 3. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Bedingungen auch für die weitere Geschäftsverbindung ausdrücklich einverstanden. Auf dem Bestellzettel oder anderen Schriftstücken des Bestellers vorgedruckte, abweichende Bedingungen werden nicht durch schweigen des Lieferanten oder durch dessen Lieferung Vertragsinhalt. II. Angebot und Lieferfrist 1. Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. 2. Ist die Lieferung nicht ausdrücklich schriftlich zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb iner festbestimmten Frist vereinbart, werden angegebene Liefertermine nach Möglichkeit eingehalten. 3. Wenn sich die Lieferungen durch den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb  es Willens des Lieferanten oder eines Zulieferanten liegen, oder durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung – gleich ob im Betrieb des Lieferanten oder eines Zulieferanten – oder durch Mobilmachung, Krieg, Beschlagnahme, Embargo verzögern, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, vereinbarte Liefertermine werden entsprechend geändert. Verzögert sich die Lieferung durch einen derartigen Störungsfall unangemessen lang, dann sind beide Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag insichtlich des verzögerten Teiles der Lieferung zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder nicht erbrachter Leistung sind ausgeschlossen, soweit den Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. 4. Hält der Lieferant eine vereinbarte Lieferfrist aus anderen als den vorgenannten Gründen Schuldhaft nicht ein, so ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten verlangt werden. Im Falle des Rücktritts wird der Lieferant von seiner Lieferpflicht frei. 5. Fristsetzung und Rücktrittserklärung haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. 6. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so ist der Lieferant Berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. 7. Der Lieferant ist zu zumutbaren Teillieferungen und -abrechnungen berechtigt. III. Eigentumsvorbehalt Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB mit den folgenden erweiterungen (die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird nachstehend „Vorbehalts-ware“genannt). 1. Die Vorbehaltsware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller. 2. Wird vom Besteller die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen zu einer neuen Sache verbunden oder verarbeitet (§§ 947, 950 BGB), so überträgt der Besteller für den Fall, dass er das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, auf den Lieferanten Miteigentum in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für den Lieferanten. Der Abschluss des betreffenden Kaufvertrages über die Vorbehaltsware zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt als Einigung über den Eigentumsübergang. Die Einräumung des Mitbesitzes an den Lieferanten wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die neue Sache für den Lieferanten in Verwahrung nimmt. Die durch die Verbindung entstehende neue Sache dient dem Lieferanten zur Sicherheit nur in Höhe des Verkaufspreises inklusive MwSt. der gelieferten Vorbehaltsware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. X-AntiVirus: checked by AntiVir MailGuard (Version: 8.0.0.18; AVE: 8.1.0.39; VDF: 7.0.4.19) 3. Vor dem Eigentumsübergang ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. 4. Der Besteller ist, sofern er zahlungsfähig und nicht überschuldet ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, unter nachfolgend aufgeführten, auflösenden Bedingungen widerruflich zum ausschließlichen Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und zur Einziehung der Kaufpreisforderungen ermächtigt. a) Der Besteller gibt, wenn er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten in der Weise an seine Kunden weiter, dass er sich diesen gegenüber selbstständig gemäß §449 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält b) Der Besteller tritt hiermit sicherungshalber für alle seitens des Lieferanten aus Warenlieferungen entstehenden Forderungen im Voraus die aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung der Vorbehaltsware entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden (Weiterverkaufspreis inklusive MwSt.) an den Lieferanten ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt); dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, ob sie an einen oder mehrere Kunden, allein oder mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren zusammen weiterverkauft wird. Es bedarf keiner besonderen Abtretungserklärungen den Lieferanten für den einzelnen Weiterverkaufsfall, c) Der Besteller hat auf Verlangen dem Lieferanten die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungs-beträge mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. d) Der Besteller muss die schriftliche Zustimmung des Lieferanten einholen, bevor er die Forderungen, die er sicherungshalber an den Lieferanten im Voraus abgetreten hat, nochmals an Dritte, insbesondere an Finanzierungs-, Leasing- oder Factoringinstitute verkauft und/oder abtritt oder mit Finanzierungsinstituten über die gelieferte Vorbehaltsware TZ-Verträge abschließt. 5. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen gegen den Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist 6. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherungen die Gesamtforderung des Lieferanten um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit die erhaltenen Sicherungen nach eigener Wahl auf den Besteller zurückzuübertragen. 7. Wird von dritter Seite vom Lieferanten gelieferte Vorbehaltsware beim Besteller gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentums-vorbehalt des Lieferanten Kenntnis zu geben sowie den Liefe-ranten sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch ist, zu benachrichtigen. Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des Bestellers, so hat der Besteller auf seine Kosten selbstständig alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Freigabe der gepfändeten Vorbehaltsware zu erwirken. 8. Kosten von Inkassi, Widerspruchsklagen und dergleichen tragt der Besteller. 9. Ist der Besteller zahlungsunfähig, überschuldet oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Grunde nicht nach, so ist er verpflichtet, unverzüglich die gelieferte, noch auf seinem Lager vorhandene Vorbehaltsware sowie die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung der vorhandenen Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen unter Angabe ihrer Höhe und der Anschrift der Schuldner an den Lieferanten einzusenden. 10. Der Lieferant ist berechtigt, sich von dem Vorhandensein der Vorbehaltsware während der üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen und zu diesem Zweck die Räume des Bestellers, in denen diese verwahrt wird, durch Beauftragte betreten zu lassen. Der Lieferant ist ferner berechtigt, insbesondere wenn ein in Ziff.9 bezeichneter Fall einzutreten droht, auf Lager des Bestellers befindliche Vorbehalts-ware nach Ankündigung in Eigenbesitz zu nehmen und die zur Feststellung der gemäß Ziff.4b gegebenen Vorausabtretungen erforderliche Bucheinsicht in den Räumen des Bestellers zu verlangen und die Abtretungen offenzulegen. Der Lieferant ist verpflichtet, für zurückgenommene Vorbehaltsware Gutschrift zum Zeitwert zu erteilen. IV. Verpackung und Versand 1. Die Verpackung erfolgt nach fachüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackungen auf Wunsch des Bestellers werden vom Lieferanten besonders berechnet. 2. Die Wahl der Versandart ist dem Lieferanten überlassen. Wünscht der Besteller eine andere Versandart als Postpaket, Speditionssammelgut oder Frachtgut, so werden die Mehrkosten dieses Versandes dem Besteller in Rechnung gestellt. 3. Bei Kundendienst-Lieferung (Ersatzteile, Reparaturen) werden Porto und Verpackung besonders berechnet. V. Gefahrtragung Die Gefahr für die Lieferungen – auch bei frachtfreier Lieferung – geht ab Lager des Lieferanten auf den Besteller über. VI. Preise und Zahlungen 1. Sind die Preise nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Berechnung zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des nach dem Gesetz jeweils gültigen Steuersatzes. 2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. 3. Kommt der Besteller mit der Zahlung für eine oder mehrere Rechnungen ganz oder teilweise in Verzug, sind die geschuldeten Beträge, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen und die gesamte übrige Forderung wird sofort fällig gestellt. Für jede Mahnung gilt eine Kostenpauschale in Höhe von zur Zeit 10,-• als vereinbart. 4. Wechsel und Schecks werden nur unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen und unter Vorbehalt gutgebracht. Für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselprotesten wird eine Gewähr nicht übernommen. Die Hergabe von eigenen oder fremden Akzepten, bei denen der Diskont vom Einreicher getragen werden muss, sowie von Teilzahlungsverträgen gilt nicht als Barzahlung und begründet keinen Anspruch auf Gewährung des Kassa-Skontos. 5. Ist vereinbart, dass die Zahlung des Kaufpreises im sogenannten Akzeptanten-Wechselverfahren zu erfolgen hat, gilt die Kaufpreiszahlung nicht als endgültig, sondern als erfüllungshalber. 6. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur wirksam, wenn diese mit einer gültigen Inkassovollmacht versehen sind. 7. Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. Hierbei werden sämtliche Schulden des Bestellers, auch seiner Niederlassungen, in Betracht gezogen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. VII. Haftung und Mängel 1. Der Lieferant haftet nur für Fabrikations- oder Materialfehler. 2. Sofern der Besteller die gelieferte Ware nicht ungeöffnet in Originalverpackung auf Lager genommen hat, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Wareneingang, schriftlich beim Lieferanten geltend zu machen. Hat der Besteller die gelieferte Ware ungeöffnet in Originalverpakkung auf Lager genommen, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag, an X-AntiVirus: checked by AntiVir MailGuard (Version: 8.0.0.18; AVE: 8.1.0.39; VDF: 7.0.4.19) dem die Originalverpackung nachweislich geöffnet worden ist, schriftlich beim Lieferanten geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten ab Wareneingang schriftlich beim Lieferanten geltend zu machen (Verjährungsfrist). §479 BGB bleibt unberührt 3. Liegen derartige Mängel vor, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Lieferanten im Wege der Nachbesserung durch den Lieferanten oder eine andere, vom Lieferanten zu benennende Stelle oder durch Ersatzlieferung. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lieferanten zu. 4. Zur kostengünstigen Durchführung von Garantiearbeiten und der Nacherfüllung unterhält der Lieferant ein spezialisiertes Reparatur-und Servicecenter,dessen unmittelbare Inanspruchnahme der Besteller seinen Kunden beim Kauf und bei etwaigen Reklamationen zuvörderst empfehlen wird. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach §478 Abs.2 BGB sind ausgeschlossen, soweit der Besteller das Reparatur- und Servicecenter hätte In Anspruch nehmen können. Im übrigen bestehen gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten nur insoweit, als der Besteller mit seinen Kunden keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat Soweit der Besteller nicht an Verbraucher verkauft, wird er die Verpflichtung nach Satz 1 (einschließlich dieser Weitergabe-Pflicht) an seine Kunden weitergeben. 5. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erlischt, wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihr durch den Besteller oder von dritter Seite eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Reparaturen vorgenommen oder die zur Ware gehörigen Bedienungsanleitungen nicht beachtet worden sind. 6. Die Rücksendung der Ware bei Mängelrügen muss nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferanten in der Originalverpackung, zumindest in fachgerechter Verpackung, zusammen mit der dazugehörigen Geräte-Identkarte erfolgen. Ohne Vereinbarung oder nicht ordnungsgemäß zurückgesandte Ware lagert beim Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Bestellers. 7. Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Bei mangelhafter Instandsetzung sind Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ware schriftlich beim Lieferanten zu rügen. Schadenersatzansprüche werden nur im Rahmen von Ziff.3 anerkannt VIII. Sonstige Ansprüche des Bestellers 1. Wird dem Lieferanten die ihm obliegende Leistung unmöglich oder braucht der Lieferant sonst nach §275 BGB nicht zu leisten, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit bzw. der Ausschluss der Leistungspflicht auf Verschulden des Lieferanten zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes der betroffenen Lieferung. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10% hinausgehen, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 2. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldnerverhältnis (einschließlich Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen) und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit z.B. bei Personenschaden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist nach Ziff. VII2. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt IX. Auslandsgeschäfte 1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Lieferanten unterliegt deutschem materiellen Recht Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 2. Der direkte oder indirekte Export in Länder außerhalb der EG und EFTA ist unzulässig, es sei denn, es liegt hierzu im Einzelfall die schriftliche Einwilligung des Lieferanten vor. X. Abtretung von Ansprüchen Der Besteller kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten und Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Vorbehaltsware gegenüber dem Schädiger oder Versicherer nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferanten an einen Dritten übertragen. XI. Datenschutz Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei dem Lieferanten oder mit ihm verbundenen Unternehmen verarbeitet, die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt XII. Gerichtsstand Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen sich aus dem bestehenden Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- oder Wechselprozess –, auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Vertragspartners nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird, nach der Wahl des Lieferanten – der Firmensitz des Lieferanten, oder – der Ort, in dem sich die für den Besteller zuständige Geschäfts-stelle bzw. Vertretung des Lieferanten befindet, oder – der Sitz des Bestellers.